Würde und Autonomie am Lebensende – Überlegungen zur Patientenverfügung

Zu einem würdigen Sterben sollte gehören, dass der Mensch darüber bestimmen kann, wo er stirbt. Dazu gehört aber auch, dass er darüber bestimmen kann, welchen Behandlungen er sich noch unterziehen will und welchen nicht. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist Grundlage unserer Rechtsordnung. Dementsprechend hat kein behandelnder Arzt das Recht, sich über den Willen seines Patienten hinwegzusetzen. Daraus folgt die Straflosigkeit der sogenannten passiven Sterbehilfe, d.h. das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen, wenn der Patient es so wünscht.

gewonnene jahreAuch wenn über diese Grundsätze weitgehende Einigkeit herrscht – ihre Befolgung stößt auf größte Schwierigkeiten, wenn das Selbstbestimmungsrecht, z.B. wegen Bewusstlosigkeit, eingeschränkter Einsichtsfähigkeit oder Kommunikationsstörungen, nicht mehr ausgeübt werden kann. Wie ist dann der Willen des Patienten zu ermitteln? Als Ausweg kommt die Erstellung einer Patientenverfügung in Betracht. In ihr kann ein einsichtsfähiger Patient Entscheidungen über zukünftige Behandlungen für den Fall treffen, dass er dazu später nicht mehr in der Lage ist. Mit ihr kann der Patient u.a. bestimmen, ob und in welchem Umfang bei ihm in näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Hier besteht heute allerdings eine erhebliche Rechtsunsicherheit: Die Rechtsverbindlichkeit einer solchen hinterlegten allgemeinen Willensäußerung eines nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten für die konkrete Krankheitssituation ist unsicher. Diese Verunsicherung von Ärzten und Pflegepersonal führt in der Folge oft dazu, dass durch Nicht-Entscheiden dem hinterlegten Willen der Patienten nicht Rechnung getragen wird. Wenngleich insbesondere ein medizinischer Laie niemals jegliche Situation, in der die eigene Entscheidung greifen soll, antizipieren kann, lässt sich gleichwohl in einer Patientenverfügung erkennen, welche grundsätzliche Haltung hinter der Verfügung steht. Hier sollte durch eine kluge Gesetzgebung Rechtsklarheit zum Nutzen der Patienten geschaffen werden.

Es empfiehlt sich, die Anforderungen an die Bestimmtheit und die Form von Patientenverfügungen gesetzlich festzulegen. Die Abfassung einer Patientenverfügung setzt umfassende Aufklärung und Beratung voraus. Selbst durch regelmäßige Bestätigungen und Anpassungen kann nicht nachträglich ausgeschlossen werden, dass sich ein Patient später anders entscheiden würde. Nachträglich geänderte Umstände, seien sie persönlicher Art, seien sie auf die Behandlungsmöglichkeiten bezogen, müssen berücksichtigt werden. Deshalb ist eine Rückversicherung sinnvoll. Arzt und Betreuer sollten verpflichtet werden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und nach Möglichkeit Angehörige und andere nahe stehende Personen anzuhören.

Der Patient kann sein Selbstbestimmungsrecht aber auch mit einer Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere Personen seines Vertrauens übertragen, die im Fall seiner Entscheidungsunfähigkeit für den Arzt verbindliche Entscheidungen zur Durchführung, Unterlassung oder zum Abbruch ärztlicher Maßnahmen treffen.

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Links:

  • Patientenverfügung: Auch kurz vor der Abstimmung sind die Mehrheiten ungewiss
    In: Deutsche Ärzteblatt, 17. Juni 2009.
    Download (PDF)
  • Patientenverfügung. Leiden, Krankheit, Sterben. Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Bundesministerium der Justiz, März 2007, 38 S.
    Download (PDF)
  • Patientenverfügung. Ein Instrument der Selbstbestimmung.
    Stellungnahme des Nationalen Ethikrats, 2005.
    Download (PDF)
  • www.standard-patientenverfuegung.de (Humanistischer Verband)
  • www.ekd.de/patientenverfuegung/patientenverfuegung.html ( Evangelische Kirche Deutschland)

 

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